Ablauf als Zeitstrahl
Vom ersten Mietrückstand bis zur Räumung
Es fühlt sich an, als käme alles auf einmal. Tatsächlich vergeht zwischen der ersten offenen Miete und einer Räumung meistens mehr als ein Jahr. Hier steht, was in dieser Zeit passiert und was an jeder Station noch möglich ist.
Wenn Briefe ungeöffnet liegen: Das ist eine verbreitete Reaktion auf Überlastung, kein Versäumnis. Nur laufen die Fristen auch ungelesen weiter. Es reicht, mit dem zuletzt eingegangenen Brief anzufangen. Oder jemanden zu bitten, die Post mit dir zusammen zu öffnen.
Wo stehst du gerade?
Bevor Miete offen ist
Es wird knapp
Noch ist nichts passiert, was sich nicht zurückdrehen ließe. Das ist die Phase mit dem größten Spielraum, und die, in der am seltensten jemand anruft.
Was jetzt geht
- Prüfen, ob dir Wohngeld zusteht. Es gibt es auch mit Arbeit oder Rente, und es wird oft nicht beantragt.
- Einen Termin bei der Schuldnerberatung machen, bevor Miete offen ist. Sie ist kostenlos.
- Mit dem Vermieter über eine Ratenzahlung sprechen und das Ergebnis schriftlich festhalten.
Wohngeldgesetz (WoGG)
Monat 1
Eine Monatsmiete ist offen
Meist folgt eine Mahnung. Für eine fristlose Kündigung reicht eine einzelne offene Monatsmiete in der Regel nicht aus. Bleibt eine volle Monatsmiete aber länger als einen Monat offen, kann schon eine ordentliche Kündigung möglich sein. Auch deshalb lohnt es sich, jetzt zu handeln.
Was jetzt geht
- Beim Jobcenter oder Sozialamt nach einer Übernahme der Mietschulden fragen. Das ist möglich, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht, und umso wahrscheinlicher, je früher du fragst.
- Die Fachstelle für Wohnungsnotfälle einschalten. Sie vermittelt zwischen dir und dem Vermieter und kostet nichts.
- Prüfen lassen, ob die Forderung überhaupt stimmt: Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung, Mängel.
§ 22 Abs. 8 SGB II · § 36 SGB XII
Monat 2: erste Schwelle
Zwei Monatsmieten sind offen
Hier verschiebt sich die Rechtslage. Ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen insgesamt mehr als eine Monatsmiete offen, oder über längere Zeit ein Betrag von zwei Monatsmieten, kann der Vermieter fristlos kündigen. Diese Schwelle liegt viel früher, als die meisten annehmen.
Was jetzt geht
- Wenn nur ein Teil aufzubringen ist: so zahlen, dass der Rückstand insgesamt nicht über eine Monatsmiete steigt.
- Spätestens jetzt die Fachstelle oder die Schuldnerberatung einschalten, nicht erst, wenn die Kündigung da ist.
- Alles schriftlich festhalten: Zahlungen, Absprachen, Zusagen.
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB · § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB
Meist ab Monat 2 oder 3
Die Kündigung kommt
Oft fristlos und zusätzlich „hilfsweise ordentlich“, also zweimal in einem Schreiben. Das klingt endgültig, ist es aber nicht: Eine Kündigung allein berechtigt niemanden, die Wohnung zu räumen oder das Schloss zu tauschen. Dafür braucht es ein Gerichtsurteil.
Was jetzt geht
- Nicht ausziehen, nichts unterschreiben und keiner Aufhebung des Mietvertrags zustimmen, bevor jemand draufgeschaut hat.
- Mieterverein oder Beratungsstelle einschalten. Bei geringem Einkommen übernimmt die Beratungshilfe die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Den Antrag gibt es beim Amtsgericht.
- Gründe aufschreiben, die einen Auszug besonders hart machen: Krankheit, Alter, Kinder, Schwangerschaft. Sie können später für eine Räumungsfrist oder für Vollstreckungsschutz wichtig werden.
§§ 543, 573 BGB · Beratungshilfegesetz
Meist Monat 4 bis 8
Die Räumungsklage
Jetzt kommt Post vom Amtsgericht, meist in einem gelben Umschlag. Auf diesen Brief zu reagieren, ist der wichtigste einzelne Schritt des Verfahrens: Wer sich nicht äußert, kann durch ein Versäumnisurteil verlieren, ohne dass die eigenen Gründe je gehört wurden.
Was jetzt geht
- Die Frist im Schreiben einhalten. Sie ist kurz, oft nur zwei Wochen.
- Prozesskostenhilfe beantragen, wenn das Geld für eine Anwältin oder einen Anwalt fehlt.
- Das Gericht informiert das Jobcenter oder Sozialamt über die Klage. Es kann sein, dass sich eine Stelle von selbst meldet. Darauf warten solltest du nicht.
§ 22 Abs. 9 SGB II · § 36 Abs. 2 SGB XII · §§ 114 ff. ZPO
Bis zwei Monate nach Zustellung der Klage
Die Schonfrist
Wird der gesamte fällige Rückstand bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt, oder verpflichtet sich das Jobcenter oder Sozialamt in dieser Zeit, ihn zu übernehmen, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Genau dafür übernehmen Ämter in vielen Fällen die Mietschulden.
Zwei Dinge, die oft übersehen werden
- Die hilfsweise ordentliche Kündigung bleibt bisher bestehen. Die Nachzahlung heilt nach geltendem Recht nur die fristlose Kündigung. Eine Gesetzesänderung, die das ändern soll, ist im Verfahren. Lass den aktuellen Stand prüfen.
- Die Schonfrist wirkt nicht zweimal kurz hintereinander. Wurde in den zwei Jahren davor schon einmal eine Kündigung so abgewendet, greift sie nicht erneut.
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
Nach dem Urteil
Das Räumungsurteil
Auch jetzt steht der Auszug nicht automatisch fest. Das Gericht kann eine Räumungsfrist gewähren, insgesamt bis zu einem Jahr, zum Beispiel wenn keine Ersatzwohnung zu finden ist. Beantragt werden muss sie in der Regel.
Was jetzt geht
- Räumungsfrist beantragen, am besten schon im Verfahren, und begründen, warum keine andere Wohnung zu finden ist.
- Bei der Kommune vorsprechen: Wer sonst nirgends unterkommt, muss untergebracht werden.
- Die Wohnungssuche jetzt gemeinsam mit der Fachstelle führen, nicht allein.
§ 721 ZPO
Mindestens drei Wochen vorher
Der Gerichtsvollzieher kündigt den Termin an
Die Räumung wird schriftlich angekündigt, mit mindestens drei Wochen Vorlauf. Niemand steht unangekündigt vor der Tür, auch wenn es sich genau so anfühlt, wenn die Briefe davor liegen geblieben sind.
Was jetzt geht
- Sofort bei der Kommune vorsprechen: Unterbringung, Einlagerung der Möbel, Postadresse.
- Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Räumung eine besondere Härte bedeutet, etwa bei schwerer Krankheit. Der Antrag muss in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Termin beim Gericht sein.
- Wichtige Papiere zusammenlegen: Ausweis, Mietvertrag, Bescheide, Kontounterlagen.
§ 128 Abs. 2 GVGA · § 765a ZPO
Wo es Hilfe gibt
Die Fachstelle für Wohnungsnotfälle (meist beim Sozialamt oder Wohnungsamt der Stadt), die Schuldnerberatung und der Mieterverein können an fast jeder Station etwas tun. Die Fachstelle ist kostenlos, viele Schuldnerberatungen auch. Der Mieterverein kostet einen Mitgliedsbeitrag; bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe beim Amtsgericht.
Wenn es gerade nicht weitergeht
- Telefonseelsorge 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 oder 116 123: rund um die Uhr, kostenlos und anonym. Auch per Chat und Mail auf telefonseelsorge.de.
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 116 016: rund um die Uhr, auch anonym und in 18 Sprachen.
- Für Kinder und Jugendliche: Nummer gegen Kummer 116 111, Montag bis Samstag 14 bis 20 Uhr.
- In akuter Gefahr: 110
Diese Seite erklärt einen typischen Verlauf, wenn Mietschulden der Grund sind. Wohnungsverlust kann auch andere Wege nehmen: nach einer Trennung, bei Eigenbedarf, nach einem Streit mit dem Vermieter. Die Monatsangaben sind eine ungefähre Orientierung, keine Fristen. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der rechtlichen Angaben: Oktober 2026. Die Regeln zur Schonfristzahlung werden derzeit überarbeitet.
Wie sicher wohnst du gerade?
Ein paar kurze Fragen. Am Ende siehst du, welche Stelle dir weiterhilft.